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  • · Nachricht · Leserforum

    Rechtliche Grundlagen für die BtM-Dokumentationspflicht?

    | FRAGE: „Die drei Jahre Dokumentationspflicht für Betäubungsmittel (BtM) und damit die erlaubte Vernichtung der älteren Dokumente (älter als drei Jahre) ist im BtMG verankert. Die Heime wollen aber dieses aus dem Heimgesetz bestätigt haben. Gibt es dort einen Verweis auf das geltende BtMG?“ |

     

    ANTWORT: Bei der Dokumentation der BtM muss in Heimen zwischen der reinen BtM-Dokumentation und den Patientenakten/Pflegeakten unterschieden werden:

    • Für die BtM-Dokumentation gilt die dreijährige Aufbewahrungspflicht auf Grundlage des BtMG, und zwar unabhängig davon, ob dies im Heimgesetz steht oder nicht (im Heimgesetz - eigentlich Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen [Wohn- und Teilhabegesetz - WTG] NRW ist nichts zu finden).
    • Die Patientenakten/Pflegeakten hingegen müssen gemäß den im Heim geltenden Vorgaben dokumentiert und aufbewahrt werden. Dazu sind im Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) NRW längere Fristen veranschlagt:

     

      • § 9 Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten WTG

      (4) Der Betreiber hat zu dokumentieren, dass und wie er die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung erfüllt. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, sollen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Die Dokumentation muss sich erstrecken auf die tatsächliche Art der Nutzung der Betreuungseinrichtung, Angaben über die in der Einrichtung Beschäftigten, den Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohner, die Umsetzung der Pflege- und Betreuungsplanung, die Versorgung mit Arzneimitteln, die Verwaltung von Geldern und die Durchführung freiheitseinschränkender Maßnahmen. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

       

      (5) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb der Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

    Quelle: ID 43087167