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  • · Nachricht · Leserforum

    Versorgungsverträge: Anzeige von Änderungen?

    | FRAGE: „Ein Altersheim wird von zwei Apotheken versorgt und hat auch zwei Versorgungsverträge geschlossen. Dann wird die eine Apotheke die Filiale der anderen Apotheke und beliefert ab sofort nur noch das Altersheim. Muss dazu der Versorgungsvertrag geändert werden? Ist der Versorgungsvertrag apothekenspezifisch oder spezifisch für die Apothekenleitung?“ |

     

    Antwort: Die Grundlage für die Versorgung von Heimen regelt § 12a Apothekengesetz. Dort steht, dass der Inhaber der Betriebserlaubnis einer Apotheke den Vertrag schließt. Jede Änderung muss angezeigt werden, so der letzte Satz im Absatz 1: „Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.“

     

    In dem oben beschriebenen Fall scheint die Versorgung des Heims lediglich nur noch von einer, nämlich der Hauptapotheke im Filialverbund durchgeführt zu werden. Damit fällt ein Versorgungsvertrag weg. Da der Inhaber für seine Apotheke den Vertrag schließt, muss der Inhaber des nun als Filiale geführten Betriebs den Vertrag gegenüber dem Heim kündigen und dies der zuständigen Behörde anzeigen - denn er tritt als verantwortlicher Inhaber der Betriebserlaubnis seiner Apotheke nicht mehr in Erscheinung.

     

    Der Inhaber der Betriebserlaubnis der Hauptapotheke, die nun die gesamte Belieferung übernimmt, ändert den geschlossen Vertrag hinsichtlich des Lieferumfangs; auch dies muss entsprechend mit einem Änderungsvertrag der Behörde angezeigt werden.

    Quelle: ID 42940787