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  • · Nachricht · Leserforum

    Weiterverwendung angebrochener Ampullen?

    | FRAGE: „Unser Altenwohnhaus ist mit folgender Frage an uns herangetreten: Wenn nur die halbe Morphin-Ampulle benötigt wird, dann soll die Ampulle laut dem Palliativarzt mit Tesafilm verschlossen und für den eventuellen weiteren Gebrauch aufbewahrt werden. Mir sträuben sich die Nackenhaare bei dem Gedanken daran. Auch der Hersteller empfiehlt eine sofortige Gabe, alles andere wäre in der Verantwortung des Anwenders („Wenn die gebrauchsfertige Zubereitung nicht sofort verwendet wird, ist der Anwender für die Dauer und die Bedingungen der Aufbewahrung verantwortlich.“) Gibt es für unser Altenwohnhaus eine gesetzliche Regelung oder Handlungsempfehlung für angebrochene Ampullen?“ |

     

    Antwort: Eine konkrete rechtliche Vorschrift explizit zur Aufbewahrung angebrochener Morphininjektionen gibt es nicht. Dennoch kann aus den einschlägigen Gesetzestexten der korrekte Handlungsablauf geschlussfolgert werden. So heißt es zunächst einmal in § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz:

     

    „Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.“

     

    Aufgrund des bestehenden Versorgungsvertrags ist die heimversorgende Apotheke verpflichtet, die ordnungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung der von ihr gelieferten Arzneimittel zu überprüfen (§ 12a Abs. 1 Apotheken-Gesetz [ApoG]). Was unter einer ordnungsgemäßen Lagerung zu verstehen ist, wird aus § 16 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) deutlich:

     

    „Arzneimittel, Ausgangsstoffe, Medizinprodukte und apothekenübliche Waren und Prüfmittel sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden.“

     

    Für die Umsetzung bedeutet dies, dass für eine ordnungsgemäße Lagerung der Ampullen im Heim unter allen Umständen die Vorgaben des Herstellers zu beachten sind. Dieser garantiert für die korrekte Wirkung des Arzneimittels nur, wenn seine Herstellerangaben beachtet werden.

     

    Dazu sollte man wissen: Injektionen ohne Konservierungsmittel (zum Beispiel Morphinampullen) sind zum sofortigen Gebrauch bestimmt. Werden diese Ampullen weiter verwendet, besteht die Gefahr von Infektionen an der Einstichstelle. Deshalb sollten unverbrauchte Reste aus solchen Ampullen unbedingt entsorgt werden. Zu beachten sind dabei auch die Dokumentationsvorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.

     

    Informationen hierzu hat außerdem das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung in Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben:

     

    Hygienegrundsätze in Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern siehe auch: service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=53288 

     

    Seite 13: Aufbewahrungsfristen von angebrochenen Mehrdosenbehältern beachten:

     

    • Bei Präparaten ohne Konservierungsstoffen unabhängig von der Nutzung von Spikes: nur zum unmittelbaren Gebrauch (max. 1 Stunde).
    • Bei Präparaten mit Konservierungsstoffen: Herstellerangaben beachten.
    • Konservierte Insulin- und Heparinpräparate bis zu 4 Wochen lagerfähig (Herstellerangaben zu Lagertemperatur und -dauer beachten), evtl. auch konservierte Augen- und Ohrentropfen.

     

    Das Heim kann also nur dann die ordnungsgemäße Lagerung garantieren, wenn es den Rest der Ampulle verwirft. Die heimversorgende Apotheke oder das Heim sollte den betreffenden Arzt auf diesen Umstand hinweisen. Die heimversorgende Apotheke sollte außerdem das Heim regelmäßig über den sachgerechten Umgang mit den Arzneimitteln informieren und beraten.

     

     

     

     

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    Quelle: ID 43062955