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  • · Nachricht · Leserforum

    Zum Umgang mit Betäubungsmitteln beim Umzug des Heimbewohners

    Frage: „Wie wird im Pflegeheim mit den Betäubungsmitteln (BtM) verfahren (die im BtM-Schrank unter Aufsicht des Heimpersonals gelagert werden), wenn der Patient in ein anderes Heim umzieht bzw. zur Pflege nach Hause geholt wird. Wird wie bei dem Tod des Patienten verfahren - wird das BtM vernichtet? Außerdem möchte ich gerne wissen, wie man mit den BtM verfährt, wenn der Patient in das Heim einzieht und vorher zu Hause gelebt hat. Wird es einfach als Zugang in die BtM-Kartei aufgenommen?“

     

    Antwort: Arzneimittel sind Eigentum des Patienten, für den sie verordnet sind - auch wenn die Arzneimittel im Heim gelagert und vom Heimpersonal gestellt werden. Dies gilt für alle Arzneimittel, auch für BtM.

     

    Die BtM-Dokumentation erfolgt im Heim personenbezogen. Dabei wird im Bestand der Zugang der Packung (zum Beispiel 20 Tabletten), beim Abgang jede vergebene einzelne Dosis (zum Beispiel morgens 1 Tablette, abends 1 Tablette) ausgetragen.

     

    Umzug in ein anderes Heim

    Zieht nun ein Patient von Heim A in Heim B um oder wird dieser zukünftig ambulant versorgt, so gilt: Wenn der Patient aus dem Heim auszieht, werden ihm bzw. dem jeweiligen Betreuer die noch vorrätigen Arzneimittel (die ja ihm gehören) mitgegeben. Wichtig ist dabei bei BtM, dass nach § 13 und § 14 BtMVV jeder Zu- und Abgang genau dokumentiert werden muss.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Heim A sollte ein Protokoll über die Aushändigung der BtM mit genauer Mengenangabe (zum Beispiel XXX Morphintabletten 9 Tabletten) an den Patienten bzw. den Betreuer vorbereiten, das unterschrieben der BtM-Dokumentation beigelegt wird. Zusätzlich sollte eine Kopie dieser Unterlagen dem Patienten bzw. seinem Betreuer ausgehändigt werden. Möglich wäre auch, dass Heim A Heim B vorab dieses Protokoll zufaxt, sodass Heim B bereits im Vorfeld über die vorhandenen BtM informiert ist.

     

    Einzug eines neuen Patienten

    Beim Einzug in das neue Heim - gleich ob aus einem anderen Heim oder aus dem häuslichen Umfeld -bringt der Patient seine BtM mit. Diese werden dann mit dem Vermerk „hat Patient mitgebracht“ als Zugang in die BtM-Datei eingetragen (hier könnte auch das Protokoll von Heim A zusätzlich angeheftet werden).

     

    Versterben des Patienten

    Im Todesfall eines Patienten sollte das Heim für die Rückgabe an die Apotheke zur Vernichtung am besten ebenfalls ein Übergabeprotokoll vorbereiten, auf dem die Apotheke den Empfang bestätigt. Das Original wird an die Dokumentation im Heim geheftet, die Kopie davon erhält die Apotheke, die dies zusammen mit dem Vernichtungsprotokoll aufbewahren kann. Aus betäubungsmittelrechtlichen Gründen werden die verbliebenen BtM weder den Angehörigen bzw. Betreuern noch dem behandelnden Arzt überlassen.

    Quelle: ID 42870217