· Fachbeitrag · Mietrecht
Schriftformheilungsklausel schützt nicht vor Kündigung des Mietvertrags durch Käufer
| Gewerbliche Mietverträge schreiben in der Regel vor, dass alle Vereinbarungen schriftlich erfolgen müssen. Sollten trotzdem einmal zusätzlich mündliche Abreden getroffen werden, wird mit sogenannten Schriftformheilungsklauseln im Mietvertrag versucht, die Sache zu retten. Doch das gelingt nicht immer, wie diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt ( BGH, Urteil vom 22.1.2014, Az. XII ZR 68/10, Abruf-Nr. 140605 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin wurde 2006 Eigentümerin des Hauses. Der Beklagte - ein Apotheker - schloss bereits ein Jahr vorher mit dem Insolvenzverwalter ihrer Rechtsvorgängerin einen schriftlichen Zehn-Jahres-Mietvertrag über eine Apotheke. Darin heißt es:
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Die Mietvertragsparteien verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis der §§ 550, 126 Brürgerliches Gesetzbuch (BGB) Genüge zu tun, und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen. Dies gilt nicht nur für den Abschluss des Ursprungsvertrags/Hauptvertrags, sondern auch für Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge. |
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