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Praktikum mit Unterbrechung: Kein Anspruch auf Mindestlohn
| Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Mindestlohn-Anspruch, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. |
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 30.01.2019, Az. 5 AZR 556/17) entschiedenen Fall verlangte die Praktikantin den Mindestlohn, weil die Höchstdauer überschritten worden sei. Nach Ansicht des Gerichts sind aber Unterbrechungen innerhalb des zeitlichen Rahmens möglich, wenn ‒ wie vorliegend ‒ die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte zusammenhängen.
Quelle: ID 45916097