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  • · Fachbeitrag · Pflegeversicherungsrecht

    Veröffentlichung der MDK-Note für ein Pflegeheim ist zulässig

    | Die Veröffentlichung der Note und des sogenannten Transparenzberichts für eine Pflegeeinrichtung ist zulässig, soweit die Ergebnisse auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) basieren (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.7.2011, Az: L 4 P 44/10 B ER, Abruf-Nr: 112976 ) |.

     

    Hintergrund ist: Die Qualitätsüberprüfungen von Pflegeeinrichtungen sollen zu mehr Markttransparenz für den Verbraucher führen. Dabei soll das Prüfverfahren die tatsächliche Pflegequalität abbilden. Ob diesen Maßstäben in der Realität tatsächlich immer Genüge getan wird, darf angezweifelt werden. Dennoch befanden die Richter im vorliegenden Fall, dass der Transparenzbericht dem Gebot der Sachlichkeit und Neutralität entspräche. Er sei offensichtlich vom Bemühen um Objektivität getragen. Zwar enthalte der Bericht nicht nur Informationen, sondern überwiegend Wertungen. Diese beruhten aber nicht auf sachfremden Erwägungen und seien auf das zur Informationsgewährung Erforderliche beschränkt. Ohne diese Wertungen könne das gesetzliche Ziel, die Qualität der Leistungen verschiedener Pflegeheime vergleichbar und für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich darzustellen, nicht erreicht werden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29345180