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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Erstattung der Umsatzsteuer durch eine im EU-Ausland ansässige Apotheke

    | Der Beitritt einer im EU-Ausland (hier: Niederlande) ansässigen Apotheke zu dem zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. gemäß § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V geschlossenen Rahmenvertrag nach § 2b Abs. 2 des Rahmenvertrags hat die Geltung der Preisvorschriften nach § 78 Arzneimittelgesetz i. V. mit der Arzneimittelpreisverordnung zur Folge (Sozialgericht Speyer, Urteil vom 21.03.2016, Az. S 7 KR 482/13). |

     

    Ein solcher Beitritt stellt keine Bruttopreisvereinbarung über den Abgabepreis für Arzneimittel zwischen Krankenkasse und Apotheke dar. Vielmehr handelt es sich um einen gesetzlichen, durch Vertrag lediglich näher ausgestalteten Vergütungsanspruch der Apotheke gegen die Krankenkasse, wenn die Abgabe eines Arzneimittels aufgrund vertragsärztlicher Verordnung als Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt.

     

    Schuldet eine im EU-Ausland ansässige Apotheke für die durch eine innergemeinschaftliche Lieferung an eine gesetzliche Krankenkasse bewirkte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels in Deutschland keine Umsatzsteuer, ist die Apotheke verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse den Apothekenabgabepreis unter Abzug der Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

    Quelle: ID 44264427