· Fachbeitrag · Strafrecht
Freispruch im Zytostatika-Streit
von RA Dr. Carsten Wegner, Kanzlei Krause - Lammer - Wattenberg, Berlin
| Die Verwendung von Fertigarzneimitteln mit ausländischer Kennzeichnung zur Zytostatikaherstellung in Apotheken ist nach früherem Recht strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein identisch zusammengesetztes Fertigarzneimittel auch in Deutschland zugelassen war und die Abrechnung nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgte (Landgericht [LG] München, Urteil vom 15.7.2011, Az: W5 KLs 70 Js 25946/08, Abruf-Nr: 112720 ). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein Apotheker war angeklagt worden, in den Jahren 2006 und 2007 das Zytostatikum Gemzar (Gemcitabin) preislich vorteilhaft aus dem Ausland bezogen und sodann in Deutschland verwendet zu haben. Obgleich er die Ware preisgünstig eingekauft hatte, rechnete er die Zytostatikaherstellung mit dem Preis des deutschen Medikamentes ab. Die Richter haben ihn vom Vorwurf des (Abrechnungs-)Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch und des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) freigesprochen.
Da die Abrechnung nach dem bis 2009 geltenden Arzneimittelpreisrecht erfolgt ist, das einheitliche Abgabepreise unabhängig von den Einkaufskonditionen festgelegt hat, verneinte das Gericht den Vorwurf des Betruges. Den Krankenkassen sei kein Schaden entstanden.
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