· Fachbeitrag · Strafrecht
Kein Betrug mit Zytostatika durch Apotheker
von RA Dr. Ralf Heimann, Stetter Rechtsanwälte, München, www.stetterlegal.com
| Es liegt kein Abrechnungsbetrug zum Nachteil der Krankenkassen vor (Bundesgerichtshof [BGH], Urteile vom 10.12.2014, Az. 5 StR 405/13 sowie 5 StR 136/14, Abruf-Nrn. 174343 und 174342 ). Den angeklagten Apothekern wurde vorgeworfen, bis zum Jahr 2007 bei der Herstellung von Zytostatika-Lösungen in Deutschland nicht zugelassene ausländische Fertigarzneimittel in Verkehr gebracht und abgerechnet zu haben. |
BGH verneint Täuschungshandlung und Täuschungsvorsatz
Die maßgeblichen Verkehrskreise wie gesetzliche Krankenkassen und Apothekerverbände seien jedenfalls seinerzeit davon ausgegangen, dass Zytostatika-Lösungen als Rezepturarzneimittel einzustufen seien. Demnach könne die in der Abrechnung enthaltene konkludente Behauptung der Apotheker, es handele sich bei den Zytostatika-Lösungen um verkehrsfähige Rezepturarzneimittel, selbst bei einer rechtlichen Einordnung der zubereiteten Zytostatika-Lösungen als Fertigarzneimittel nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht zur Irreführung der Krankenkassen als Erklärungsadressaten führen. Ein möglicherweise erzielter Einkaufsvorteil musste zudem nicht an die Krankenkassen weitergegeben werden.
Wie die maßgeblichen Verkehrskreise durften auch die Apotheker davon ausgehen, dass die von ihnen selbst unter Verwendung der ausländischen Medikamente hergestellten Infusionslösungen als zulassungsfreie Rezepturarzneimittel einzustufen waren, sodass sie ohne Täuschungsvorsatz handelten.
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