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Konkrete Fallgestaltungen in der Apotheke zum Antikorruptionsgesetz: Gewinnbeteiligung
| Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler müssen jetzt aber noch vorsichtiger agieren, um keine (straf-)rechtlichen Risiken einzugehen. Eine der besonders zu beachtenden Gestaltungen in diesem Zusammenhang ist die Gewinnbeteiligung. |
Umsatzbezogene Gewinnbeteiligungen/Provisionen/andere Vorteile für die Abgabe bestimmter Präparate sind strafbar. Insofern liegt eine Unrechtsvereinbarung vor. Anders verhält es sich nur bei Unternehmensbeteiligungen, bei denen eine Gewinnbeteiligung mittelbar über Anteilseignerrechte erfolgt.
Quelle: ID 45283179