· Fachbeitrag · Strafrecht
Sind Vertragsärzte Krankenkassen-Beauftragte oder Amtsträger?
| Die Frage, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) bei der Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln Amtsträger oder - im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen - Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs sind, muss nun der Große Senat für Strafsachen entscheiden (5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs [BGH], Vorlagebeschluss vom 21.7.2011, Az: 5 StR 115/11; 3. Strafsenat des BGH, Vorlagebeschluss vom 5.5.2011, Az: 3 StR 458/10 ). |
Der Richterspruch hat folgende Bedeutung: Wäre der Arzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen, könnte er sich einer Straftat nach den §§ 331 ff. Strafgesetzbuch oder jedenfalls wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen. Damit würde das Risiko weiter wachsen, als Arzt, Apotheker, Krankenkasse oder Pharmamitarbeiter im Rahmen einer Kooperation im Gesundheitswesen in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten. Denn die Zuwendungsverbote für Angehörige der Heilberufe orientieren sich an strengen Grundsätzen und Verhaltensrichtlinien bzw. -kodizes. Doch selbst wenn der Große Senat die Rechtsfrage in den vorliegenden Fällen zu Lasten der beteiligten Vertragsärzte beurteilt, bedeutet dies noch nicht das Ende jeglicher Zusammenarbeit.
Weiterführender Hinweis
- „Ist Apothekern die Zahlung von Miet- und Investitionszuschüssen an Ärzte verboten?“ in: „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 7/2010, S. 14