· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Bewerbung von OTC-Rabatten mit unverbindlichem Apotheken-Verkaufspreis ist verboten
von RA Dr. Stefan Schmidt, Kanzlei am Ärztehaus, Köln
| OTC-Rabatte dürfen nicht unter Verweis auf den UVP bzw. den unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis nach Lauer-Taxe (AVP) beworben werden, solange der Hersteller selbst keine Preisempfehlung abgegeben hat (Landgericht [LG] Frankfurt, Urteil vom 5.9.2012, Az. 3/08 O 28/12, Urteil unter dejure.org , Revision beim OLG Frankfurt anhängig). |
Sachverhalt
Der durch eine Wettbewerbszentrale beklagte Apotheker verteilte Werbeblätter, die über einen 50-Prozent-Rabatt seiner OTC-Produkte informierten. Per Sternchenhinweis am Ende verkündeten sie, dass alle Preise „weit unter dem unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis nach Lauer-Taxe (AVP) liegen“.
Hintergrund und Entscheidungsgründe
Die Lauer-Taxe enthält unter anderem Angaben zu den Preisen. Bezüglich der Abgabepreise wird zwischen der Angabe „Gesetzlicher VK“ und „Empfohlener VK“ unterschieden. Der „Gesetzliche VK“ ist vom pharmazeutischen Unternehmer für OTC-Arzneimittel von Gesetzes wegen anzugeben (§ 78 Abs. 3 S. 1 Arzneimittelgesetz [AMG]). Er wird durch die Apotheken gegenüber der GKV abgerechnet, wenn diese ausnahmsweise zur Übernahme verpflichtet ist. Der „Empfohlene VK“ soll dagegen als reine an die Apotheken gerichtete Preisempfehlung verstanden werden, ähnlich dem UVP in der Konsumgüterbranche. Eine Verpflichtung zur Nennung besteht für den Hersteller nicht.
Das Gericht sah die Bewerbung mit Verweis auf den AVP nach Lauer-Taxe als irreführend an. In der Werbung würden objektiv unrichtige, missverständliche, zur Täuschung geeignete und wettbewerbsrechtlich relevante Aussagen gemacht. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher werde den AVP nach Lauer-Taxe als unverbindliche Preisempfehlung des pharmazeutischen Herstellers verstehen. Dies würde noch verstärkt, da auf dem Faltblatt die Abkürzungen „UVPs“ und „AVPs“ wie Synonyme verwandt würden und die Gestaltung des Textes diesen Eindruck unterstreicht. Diese Gleichsetzung sei aber unrichtig. Der in der Werbung als Bezugspunkt gewählte AVP nach Lauer-Taxe gemäß § 78 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 AMG („Gesetzlicher VK“) ist für die Apotheke verbindlich. Er ist also gerade keine Preisempfehlung des Herstellers für die Apotheken und hat für die Verbraucher keine Relevanz, da nur die GKV diesen Abgabepreis zahlt. Er gebe vor allem nicht den Wunsch des pharmazeutischen Unternehmers wieder, welcher Preis im Verhältnis von Apotheker zum Verbraucher gezahlt werden sollte.
Auch entspreche der „Gesetzliche VK“ keineswegs dem tatsächlich vom Verbraucher zu zahlenden Preis. Ansonsten wäre die Rubrik „Empfohlener VK“ in der Lauer-Taxe nicht erforderlich. Möglich sei, dass diese Irreführung die Kaufentscheidung beeinflusst, da Preise für eine Ware zentrale Bedeutung hätten. Somit bestünde ein strafbewehrter Unterlassungsanspruch.