· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Dürfen Apotheker ihren Kunden Praxisgebühren zurückerstatten?
von RA Dr. Simon Menke, Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg, www.dr-bahr.com
| Die Bewerbung der Möglichkeit einer Verrechnung der Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro bei einem Einkauf in einer Apotheke ist nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechtswidrig (Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2011, Az: I 20 U 36/11, Urteil unter www.dejure.org ). Dies hat jedoch nicht automatisch zur Folge, dass derartige Zugabewerbungen unter sämtlichen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind. |
Sachverhalt
Gegenstand der Klage eines Wettbewerbsverbands gegen einen Apotheker war dessen Zeitungsanzeige mit dem Titel: „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“. Im Rahmen dieser Aktion hatten Versicherte die Möglichkeit, die von ihnen gemäß § 28 Abs. 4 SGB V zu entrichtenden Praxisgebühren mit ihrem aktuellen Einkauf in der Apotheke zu verrechnen oder sich einen Gutschein für spätere Einkäufe ausstellen zu lassen.
Nach dem Wettbewerbsverband sei diese Werbung wettbewerbswidrig, da durch die Erstattung der Praxisgebühr die der Regelung in § 28 Abs. 4 SGB V zugrunde liegende Intention des Gesetzgebers, die Patienten zur Vermeidung nicht notwendiger Arztbesuche anzuhalten, unterlaufen werde. Bei dieser sozialrechtlichen Vorschrift handle es sich um eine unter das UWG fallende Marktverhaltensvorschrift.
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