· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Gericht untersagt 1-Euro-Gutscheine für Kunden
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
| Apothekern ist es verboten, Kunden bei der Abgabe rezeptpflichtiger, preisgebundener Medikamente einen 1-Euro-Gutschein zu überreichen. Die Gewährung derartiger Boni verstößt gegen das Heilmittelwerberecht. Danach sind Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den geltenden Preisvorschriften gewährt werden (Landgericht [LG] Berlin, Urteil vom 13.5.2015, Az. 97 O 12/15, nicht rechtskräftig, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Apotheker verklagt, der Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel einen Gutschein im Wert von einem Euro zur Einlösung beim nächsten Einkauf zukommen ließ.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Es erkannte einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie wettbewerbswidriges Verhalten und verurteilte den Apotheker, die Gutschein-Gewährung zu unterlassen. Zwar stelle ein Gutschein im Wert von einem Euro eine „geringwertige Kleinigkeit“ dar, deren Abgabe ausnahmsweise erlaubt sei. Die Ausnahme gelte jedoch nicht für Arzneimittel, wenn Zuwendungen oder Werbegaben entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt werden. Für rezeptpflichtige Medikamente sei ein einheitlicher Abgabepreis zu gewährleisten. Diese Regel werde verletzt, wenn für ein preisgebundenes Medikament zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber mit dem Arzneimittelerwerb Vorteile gewährt werden, die den Kauf für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen - etwa durch einen Gutschein.
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