31.07.2017 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Klarstellung: Apotheker dürfen Defekturarzneimittel bewerben
| Das Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel nach § 3a Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt nicht für Arzneimittel, die im Wesentlichen in einer Apotheke und in einer Menge von bis zu 100 abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden (sogenannte Defekturarzneimittel). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nun endgültig entschieden (BGH, Urteil vom 09.02.2017, Az. I ZR 130/13, Abruf-Nr. 194739 ). |
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