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  • 11.11.2024 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Online-Kauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln erfordert Einwilligung in die Datenverarbeitung

    | Von Kunden bei der Online-Bestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebene Daten (z. B. der Name, die Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen) sind Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), auch wenn der Verkauf keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert daher immer die ausdrückliche Einwilligung des Kunden in die Verarbeitung seiner Daten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Urteil vom 04.10.2024, Az. C 21/23). |