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  • 15.12.2021 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Opiumtinktur wird nicht durch bloßes Abfüllen zum Rezepturarzneimittel

    | Das Abfüllen in eine zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Verpackung ist Teil der Herstellung i. S. von § 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG). Wird eine Opiumtinktur ohne Veränderung ihrer Wirksubstanz von einem Apotheker abgefüllt und als Arzneimittel an Verbraucher abgegeben, ohne dass für die Tinktur eine Arzneimittelzulassung vorliegt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der einen Unterlassungsanspruch begründen kann (Landgericht [LG] Hamburg, Urteil vom 04.02.2021, Az. 312 O 112/20). |