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  • 23.09.2016 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Preisgegenüberstellung: Dann kann der Preis durchgestrichen werden

    | Außerhalb der Fachkreise ist Werbung nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erlaubt. In Newslettern oder auf Werbetafeln wird dabei oft mit Preisgegenüberstellungen gearbeitet. Der alte Preis wird durchgestrichen und der neue, niedrigere Preis fett gedruckt. Oder Zusätze wie „anstelle“ bzw. „jetzt“ heben den neuen Preis hervor. Das ist jedoch nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig. |