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  • · Fachbeitrag · Heil- und Hilfsmittelabrechnung

    Achtung Stolpersteine: Besonderheiten bei der Abrechnung von Kompressionsartikeln

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Die bei der Abrechnung eines Kompressionsstrumpfrezepts zu beachtenden Vorschriften fallen je nach Kostenträger zum Teil extrem unterschiedlich aus. Daher ist es für die Apothekenteams sehr wichtig, sich sowohl mit den allgemeinen als auch mit den speziellen Regelungen bestens auszukennen, um teure Retaxationen in diesem Arbeitsgebiet zu vermeiden. |

    Check 1: allgemeine Anforderungen

    Zunächst ist folgende Frage zu beantworten: Erfüllt die Verordnung die allgemeinen Anforderungen an ein Hilfsmittelrezept?

     

    Check 1 / Die allgemeinen Anforderungen an ein Hilfsmittelrezept

    Es sind keine Mischverordnungen von Arznei- und Hilfsmitteln auf ein und demselben Rezept gestattet, damit Hilfsmittel nicht versehentlich in das Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget des Arztes hineingerechnet werden.

    Gemäß § 7 Abs. 2 Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HilfsM-RL) muss bei der Verschreibung eines Hilfsmittels stets eine Diagnose angegeben sein.

    Laut § 8 Abs. 2 HilfsM-RL sind Hilfsmittelrezepte exakt 28 Tage lang gültig. Präziser gesagt müssen sie innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden.

    Der Empfänger eines Hilfsmittels oder eine bevollmächtigte Person muss auf der Rezeptrückseite den Erhalt des Rezepts mit Datum und Unterschrift quittieren. Dazu ist ein schwarzer Stift zu benutzen. Pro Hilfsmittel ist eine Unterschrift erforderlich.

    Die bei Hilfsmittelrezepten sonst übliche Fragestellung, ob nach § 300 oder § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V abgerechnet werden muss, entfällt in der Kompressionstherapie, da hier stets nur nach § 302 SGB V anhand der Hilfsmittelpositionsnummer abgerechnet wird.