· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Überlassung von Rätselheften an Apotheken kann wettbewerbswidrig sein
von Dr. Simon Menke, Hamburg
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass die Überlassung mehrerer Exemplare eines Rätselhefts an Apotheken durch einen Arzneimittelhersteller dann rechtswidrig ist, wenn sie dazu geeignet ist, die Apotheker zum vermehrten Bezug von Präparaten des Herstellers zu verleiten. Ein Rechtsverstoß liege in einem solchen Fall auch dann vor, wenn das einzelne Exemplar lediglich einen geringen Wert aufweist ( BGH, Urteil vom 25.4.2012, Az. I ZR 105/10, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Bei dem Kläger handelt es sich um den Verleger einer Rätselzeitschrift. Diese Zeitschrift können Apotheken zur Weitergabe an ihre Kunden käuflich erwerben. Die Beklagte ist Inhaberin einer Zulassung für ein apothekenpflichtiges Arzneimittel. Sie hatte an Apotheken kostenlos Rätselhefte abgegeben, die auf vier Seiten Werbung für ihr Arzneimittel beinhalteten. Die Kosten für die Herstellung der Rätselhefte betrugen ca. 0,20 Euro pro Exemplar. Die Beklagte stellte den einzelnen Apotheken in der Regel mehr als 100 Exemplare zur Verfügung. Die Apotheken konnten diese an einer hierfür vorgesehenen Stelle mit ihrem Stempel versehen und dann kostenlos an ihre Kunden abgeben.
Hierin sah der Kläger insbesondere einen Verstoß gegen das in § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) normierte grundsätzliche Verbot der Gewährung von Zugaben im Zusammenhang mit der Bewerbung von Arzneimitteln. Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass die Rätselhefte keine Zuwendung an die Apotheken, sondern eine Werbung gegenüber deren Kunden darstellten. Aufgrund des geringen Werts des einzelnen Exemplars, das diese Kunden erhalten, sei eine geringwertige und somit eine nach dem HWG erlaubte Zuwendung gegeben.
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