· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
(Un-)Möglichkeit der Preiswerbung mit dem AVP
von RA Andreas Frohn, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Bei der Bewerbung von nicht preisgebundenen OTC-Arzneimitteln durch Apotheken kommt gerade in der jüngeren Vergangenheit der Preiswerbung eine herausragende Bedeutung zu. Nachdem die Werbung mit einer UVP durchgängig als unzulässig angesehen wurde - eine solche existiert in der Regel de facto herstellerseits nicht - werben Apotheker mit dem Unterbieten des AVP. Aber ist das rechtmäßig? |
Kunde darf AVP nicht mit UVP verwechseln
Bislang hatten die Gerichte, die eine Werbung mit dem AVP im Grundsatz als zulässig ansehen, entschieden, dass die Werbung (zum Beispiel auf Internetseiten) so ausgestaltet sein muss, dass der Kunde den AVP nicht mit der UVP verwechselt. Eine Erläuterung mittels Fußnote, zum Beispiel „AVP = Preisangabe entspricht Apothekenverkaufspreis“, sei nicht geeignet, den Irrtum auszuräumen. So entschied zum Beispiel das Landgericht Berlin (Urteil vom 31.5.2013, Az. 103 O 155/12, Abruf-Nr. 132501, AH 10/2013, Seite 12). Konsequenz dieser Rechtsprechung war - so konnte man annehmen -, dass eine ausführlichere Erläuterung des AVP zur Rechtmäßigkeit der Werbung führen könne.
Urteil Kammergericht Berlin
Mit einer solchen ausführlichen Erläuterung hatte sich jetzt das Kammergericht Berlin zu befassen (Urteil vom 17.1.2014, Az. 5 U 89/13, Urteil unter www.dejure.org).
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