· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Unvollständige Angabe der Bewertung durch eine Versandapotheke ist wettbewerbswidrig
von Dr. Simon Menke, Hamburg
| Eine Versandapotheke muss neben der Angabe des Testergebnisses „Bestnote 2,6“ darauf hinweisen, dass es sich hierbei lediglich um ein „Befriedigend“ handelt (Oberlandesgericht [OLG] Naumburg, Urteil vom 27.10.2011, Az: 9 U 96/11, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Die Stiftung Warentest hatte insgesamt 23 Versandapotheken getestet. Aus diesem Test ging die Beklagte zusammen mit einer anderen Versandapotheke als Z„Siegerin“ hervor. Beide erhielten die Note 2,6, was nach der Bewertungsskala der Stiftung Warentest einem „Befriedigend“ entspricht. Die Beklagte hatte in der Folgezeit ihre Leistungen mittels der Angabe: „Bestnote (2,6), Ausgabe 5/2010“ beworben und den Hinweis „befriedigend“ weggelassen, obwohl dieser nach den Bedingungen der Stiftung Warentest hätte erfolgen müssen.
Hiergegen wandte sich der Kläger, ein Verbraucherschutzverband. Seiner Auffassung nach sei die Werbung irreführend. Durch die Berufung auf die „Bestnote“ ohne Angabe, dass auch diese lediglich befriedigend sei, entstünde bei den Verbrauchern wahrheitswidrig der Eindruck, dass der Service der Beklagten überdurchschnittlich sei. Auch durch die Nennung des Zahlenwerts 2,6 könne dieser Eindruck nicht ausgeräumt werden.
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