· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Wertgrenze für Zuwendungen an Fachkreisangehörige beträgt ebenfalls 1 Euro
von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat die bislang offene Frage, ab welcher Wertgrenze eine Zuwendung gegenüber Fachkreisangehörigen nicht mehr geringwertig und damit unzulässig ist, im Sinne der 1-Euro-Rechtsprechung entschieden. Produktbezogene Zuwendungen müssen sich damit auch gegenüber Apothekern an dieser Schwelle orientieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018, Az. 2 U 39/17, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Ein pharmazeutisches Unternehmen gab an Apotheken unaufgefordert kostenlose Produktkoffer mit sechs seiner Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten ab. Die Arzneimittel hatten jeweils die kleinste zugelassene Packungsgröße und waren ‒ mit Ausnahme eines Produkts ‒ mit dem Hinweis „zur Erprobung“ versehen. Das Set hatte einen Apothekeneinkaufspreis von knapp 27,50 Euro, der Verkaufspreis lag bei ca. 48 Euro. Ein Konkurrent rügte dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig und forderte das Unternehmen zur Unterlassung auf. Nachdem das Unternehmen dieser Forderung nicht nachgekommen und erstinstanzlich bereits zur Unterlassung verurteilt worden war, untersagte nun auch das OLG Stuttgart die Abgabe.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des OLG stellt die Abgabe der Arzneimittel eine verbotene Zuwendung i. S. des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Nach dieser Vorschrift ist es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (d. h. Waren oder Leistungen) gegenüber Fachkreisangehörigen im Rahmen einer produktbezogenen Werbung anzubieten. Eine solche unzulässige Werbegabe sieht das OLG hier für gegeben an. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Apotheker zur Dankbarkeit verpflichtet fühle und so in seiner Auswahl- und Beratungsfunktion unsachlich beeinflusst werde.
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