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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Zugabeverbot: Werbeanzeigen für „Premium-Kunden“ verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz

    | Ärzte, Zahnärzte und andere Angehörige der Fachkreise verstoßen gegen § 7 Abs. 1 HWG, wenn sie unzulässige Zuwendungen annehmen. Das Risiko, sich an einem solchen Kundenbindungssystem zu beteiligen, besteht auch für den Leistungserbringer. Diese beachtenswerte Tatsache unterstreicht ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf. |

     

    Finanziert ein Zahnersatzhersteller Zahnärzten als „Premium-Kunden“ kostenfreie Werbeanzeigen, womit diese gegenüber Patienten auf ihr Leistungsspektrum hinweisen können, ist dies eine unzulässige Zuwendung beim Absatz von Medizinprodukten im Sinne des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.8.2011, Az: I-20 U 23/11, Abruf-Nr. 120072).

     

    Das OLG Düsseldorf setzt mit dieser Entscheidung konsequent die Grundsätze zur Frage der Trennung der produktbezogenen Werbung von der reinen Imagewerbung um: Sobald eine Kopplung an den Absatz von Heilmitteln gegeben ist, muss sich die Werbung an den Regelungen des HWG messen lassen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26.3.2009, Az: I ZR 99/07 - „Degusmiles & more“). Nach § 7 Abs. 1 HWG besteht im Rahmen der produktbezogenen Werbung ein grundsätzliches Zugabeverbot. Es läge auf der Hand, dass es sich bei den „Patientenanzeigen“ nicht um nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Zuwendungen handele.

     

    Nach den im Bereich der Apothekenwerbung gegenüber Verbrauchern ergangenen Entscheidungen des BGH vom 9. September 2010 (Az: I ZR 98/08 u.a., Abruf-Nr. 103596) muss man sich ohnehin an einem Wert von einem Euro orientieren, der noch zulässig ist. Folglich war die Werbung zu untersagen.

    (mitgeteilt von RA, FA für MedR. Dr. Marc Sieper, Sindelfingen

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 31915500