· Fachbeitrag · Zivilrecht
Wann können Apothekeninhaber unbefugt parkende Fahrzeuge abschleppen lassen?
von RA Benedikt Büchling und RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Ein geregelter Betrieb macht es gerade in Ballungsräumen erforderlich, dass eine Apotheke über einen oder mehrere Privatparkplätze verfügt. Nicht nur gehbehinderte Patienten sind für einen Parkplatz in der Nähe der Apotheke dankbar. Da sind Fahrzeugführer, die ihr Auto unberechtigt auf Apothekenparkplätzen abstellen, ein besonderes Ärgernis. Doch unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie als Apothekeninhaber das Fahrzeug eines „Falschparkers“ abschleppen lassen? |
Rechtslage
Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, „verbotene Eigenmacht“ begeht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 05.06.2009 entschieden (Az. V ZR 144/08). Der Betroffene kann ein Abschleppunternehmen beauftragen und die Kosten des Abschleppvorgangs vom Falschparker ersetzt verlangen. Auch Kosten, die entstehen, um den Halter eines falsch parkenden Fahrzeugs ausfindig zu machen, sind erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az. V ZR 30/11).
In Ihrem eigenen Interesse: Gehen Sie rechtssicher vor!
Kennzeichnen Sie Apothekenparkplätze durch Hinweisschilder, die auf die Folgen unbefugten Parkens hinweisen. Wenn jemand dennoch falsch parkt, reicht es nicht aus, einfach den Abschleppdienst zu rufen.
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PRAXISHINWEIS | Apotheken, die Parkplätze vorhalten, sind der unbefugten Nutzung durch Falschparker nicht schutzlos ausgeliefert. Bei einem Apothekenstandort im Stadtzentrum dürfte es ratsam sein, mit einem Abschleppunternehmen eine Art „Rahmenvereinbarung“ zu treffen, die nach den Vorgaben des BGH allerdings verhältnismäßig ausgestaltet sein muss. |