· Fachbeitrag · Apothekervergütung
Aktuelles zum Rahmenvertrag: die zweite Änderungsvereinbarung im Detail
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Im Dezember 2019 haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) e. V. die zweite Änderungsvereinbarung verabschiedet, die hauptsächlich durch den im Rahmenvertrag noch nicht berücksichtigten Mehrfachvertrieb notwendig geworden war. AH informiert Sie über die wichtigsten Änderungen. |
§ 2: Definitionen
In § 2 Abs. 7 wurde der Begriff des Importarzneimittels bisher mithilfe von S. 1 bis 4 erklärt. Hier wurde S. 5 ergänzt, der den Begriff des unwirtschaftlichen Imports definiert: Importarzneimittel gelten dann als unwirtschaftlich, wenn ihr maßgeblicher Abgabepreis abzüglich der gesetzlichen Rabatte für den Versicherten höher ist als der des Referenzarzneimittels.
Bei der Definition für preisgünstige Importarzneimittel in Abs. 8 wurde ebenfalls ein Satz ergänzt (unklar ist an dieser Stelle, warum es sich um S. 4 handeln soll, obwohl es bisher nur S. 1 und 2 gibt), der erläutert, wie die Preisgünstigkeit eines Importarzneimittels bestimmt wird, wenn ein Mehrfachvertrieb vorliegt. Sehr unschön ist dabei, dass hier schon die Kenntnis des Fachworts Mehrfachvertrieb vorausgesetzt wird, obwohl dieser neue Begriff erst viel später in § 2 ‒ nämlich in Abs. 15 ‒ vorgestellt wird:
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