· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
E-Rezept erfordert neuen Rahmenvertrag und eine neue Arzneimittelabrechnungsvereinbarung
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) haben eine neue Fassung des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V, kurz Rahmenvertrag, verabschiedet. Er gilt nun in der Version vom 01.04.2020 und enthält alle wichtigen Regelungen zur elektronischen Verordnung (E-Rezept). Außerdem wurden die Inhalte der ersten und zweiten Änderungsvereinbarung aus dem letzten Jahr eingearbeitet sowie Ergänzungen im Bereich der Ersatzverordnungen und Klarstellungen beim Thema Packungsgrößen vorgenommen. |
Die elektronische Verordnung
Die folgenden Paragrafen enthalten alle wichtigen Regelungen zur elektronischen Verordnung (E-Rezept).
§ 2: Definitionen
In § 2 „Definitionen“ wurden die Begriffserläuterungen zur elektronischen Verordnung und zum Dispensierdatensatz neu aufgenommen.
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