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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Hilfsmittel mit Mehrkosten: Leitfaden für korrekte Bedruckung auf einem Rezept nach Muster 16

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Verlangt die Apotheke vom Versicherten einen Aufzahlungsbetrag bei Hilfsmitteln, muss sie dies gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) bei der Abrechnung nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V angeben. Eine gesetzliche Regelung, wie diese gesetzlich verlangte Bedruckung auf einem Rezept nach Muster 16 durchzuführen ist, gibt es bislang jedoch nicht. Als Hilfestellung hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) e. V. in Zusammenarbeit mit den einzelnen Landesapothekerverbänden und -vereinen jedoch einen Leitfaden veröffentlicht. |

    Umgang mit dem Sonder-Kennzeichen 06460725

    Der Umgang mit Mehrkosten im Hilfsmittelbereich ist eindeutig geregelt. In § 33 Abs. 1 S. 6 SGB V heißt es nämlich: Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Für die Verdeutlichung der Mehrkosten bei Hilfsmitteln wurde eigens die Sonder-Pharmazentralnummer 06460725 ins Leben gerufen. Die Angabe dieser Nummer erfolgt auf dem Rezept stets vor den abzurechnenden Positionen, d. h. im Rezeptfeld „1. Verordnung“. In dem Feld „Faktor“ rechts daneben wird die Ziffer der Zeile angegeben, auf die sich die Mehrkosten beziehen, z. B. „2“ für die 2. Verordnungszeile oder „3“ für die 3. Verordnungszeile. Rechts daneben im Feld „Taxe“ trägt man die verlangten Mehrkosten ein, z. B. 7,50 für eine Aufzahlung in Höhe von 7,50 Euro. Die Mehrkosten haben keinerlei Einfluss auf die Felder „Zuzahlung“ und „Gesamt-Brutto“.

    Beispiel: Abrechnung eines Blutdruckmessgeräts

     

    So sieht die korrekte Rezeptbedruckung (rechts oben auf dem Rezept) für den folgenden Fall aus: Ein Blutdruckmessgerät mit der Hilfsmittelpositionsnummer 2128012033 hat einen Abrechnungspreis von 35,00 Euro. Es fallen für den Patienten eine Zuzahlung in Höhe von 5,00 Euro sowie Mehrkosten in Höhe von 6,00 Euro an.