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  • 18.04.2020 · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Neues Sonderkennzeichen für Ersatzverordnungen

    | Wird eine Ersatzverordnung nach § 31 Abs. 3 S. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) V notwendig, weil z. B. ein Arzneimittel von einem Rückruf betroffen ist, muss der Patient für die Verordnung eines Ersatzmedikaments keine Zuzahlung leisten. Dies macht die Apotheke gegenüber dem Kostenträger durch das Aufdrucken der neuen Sonderpharmazentralnummer 06461067 deutlich. |