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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Verkürzte Gültigkeit von Arzneimittelrezepten

    | Am 03.07.2021 ist eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Kraft getreten, die die Verkürzung der Gültigkeit von Arzneimittelrezepten bei den Ersatzkassen von einem Monat auf exakt 28 Tage zur Folge hat. Die Regelung gilt für Verordnungen von Fertigarzneimitteln, Rezepturen, Verbandstoffen, Diätetika, Teststreifen und Medizinprodukten mit Arzneimittelcharakter. |

     

    Der Tag der Ausstellung des Rezepts zählt bei der Fristberechnung weiterhin nicht mit, nur die Vorlage des Rezepts muss innerhalb der Frist erfolgen. Eine verspätete Belieferung nach z. B. Beschaffung oder Genehmigung ist gestattet. Alle Ausnahmen zur Einlösefrist, die bestimmte Rezeptarten oder bestimmte Arzneistoffe betreffen, bleiben unverändert bestehen. Für Primärkassen mit Arzneimittelliefervertrag (ALV) NRW gilt seit dem 01.08.2021 ebenfalls die verkürzte Rezepteinlösefrist von 28 Tagen. Bis auf begründete Ausnahmen muss die Abgabe jedoch innerhalb dieser Frist erfolgen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 1 | ID 47559765

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