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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Apothekenbetriebsordnung: Umgang mit neuen Substitutionsmöglichkeiten bei Privatpatienten

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Bei der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist es längst normal, dass der Patient in der Apotheke nicht zwingend das Fertigarzneimittel bekommt, das der Arzt auf seiner Verordnung vorgesehen hat. Apotheker, Patient und Arzt wissen, dass die Krankenkassen einen Anspruch auf den Austausch durch ein Rabattarzneimittel haben, soweit Rabattverträge für den jeweiligen Wirkstoff existieren. Mit den neuen Regelungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind nun erstmals auch Privatpatienten davon betroffen. |

    ApBetrO ermöglicht Substitution bei Privatpatienten

    Die am 22.10.2019 neu in Kraft getretene Substitutionsregelung findet sich in § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

     

    • § 17 Abs. 5 ApBetrO

    „Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“