· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Versorgung mit Standard- und Spezialnahrung inklusive Vertrag der AOK Rheinland/Hamburg
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Vor der Abgabe von diätetischen Lebensmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung an einen Patienten sollte das Apothekenteam stets in der Software nachsehen, ob es sich um ein erstattungsfähiges Diätetikum nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V handelt. AH stellt die Regelungen inklusive der Vertragssituation bei der AOK Rheinland/Hamburg vor. |
Rechtliche Grundlage für die Versorgung mit Diätetika
In § 31 Abs. 5 SGB V heißt es: „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können, und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 über ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.“
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