· Fachbeitrag · Packungsgröße
Zur Stückelung von Betäubungsmitteln in Tablettenform
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Bei der Stückelung von Arzneimitteln und erst recht von Betäubungsmitteln müssen einzelne Fallgestaltungen beachtet werden. AH erläutert, welche das sind. |
Die allgemeinen Grundsätze nach Rahmenvertrag
Nach § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag ist eine Stückelung grundsätzlich nur möglich, wenn die verordnete Stückzahl keinem Normbereich zugeordnet werden kann und keine entsprechende Packungsgröße im Handel ist. Letzteres ist denkbar, wenn es keine entsprechende Packungsgröße gibt oder die verordnete Stückzahlpackung außer Handel ist. In diesem speziellen Fall kann gestückelt werden.
Die zusätzlichen Anforderungen nach BtMVV
Bei Betäubungsmitteln (BtM) legt die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zusätzlich eine Stückzahlverordnung fest. Die Verordnung eines bloßen N-Bereichs ist nicht zulässig. Sofern der Arzt eine Verordnung ohne Angabe der genauen Stückzahl vornimmt, entspricht das Rezept nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BtMVV. Hier kann nicht beliefert werden, solange nicht mit dem Arzt geklärt wurde, welche exakte Menge abgegeben werden soll. Es kann nicht gestückelt werden.
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