· Fachbeitrag · Prüfpflichten
Müssen Apotheker das Vorliegen einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabinoiden prüfen?
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Seit dem 10.03.2017 können Ärzte ihren schwer kranken Patienten im Einzelfall Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel verordnen. Die Leistung bedarf nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch bei der ersten Verordnung für einen GKV-Versicherten der ‒ nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden ‒ Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Für die beliefernden Apotheken stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit für sie eine Prüfpflicht für das Vorliegen einer Genehmigung der Krankenkasse vor der Abgabe der Arzneimittel zulasten der GKV besteht. |
Hintergrund: Anspruch auf Versorgung
Durch das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ (sogenanntes „Cannabis-Gesetz“) vom 10.03.2017 wurde der Wirkstoff Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze) unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen betäubungsmittelrechtlich verkehrs- und verordnungsfähig. Zeitgleich wurde durch dieses Gesetz auch die Verordnungsfähigkeit mehrerer Cannabinoide zulasten der GKV erstmals gesetzlich geregelt (§ 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch [SGB] V). Danach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn:
- 1. Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
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