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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 2

    Schreibfehler sind unbedeutende Formfehler

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Dazu gehören Schreibfehler. |

     

    Fehlerhafte Abkürzungen (auch Groß-/Kleinschreibung) oder eine andere Schreib- und Kennzeichnungsweise auf dem Rezept berechtigen nicht zu einer Retaxation, wenn Arzt, Versicherter und Institutionen eindeutig erkennbar sind und der Gegenstand sowie die Menge der Verordnung unmissverständlich gesichert bleiben.

     

    • Beispiel

    Die auf BtM-Rezepten ggf. notwendige Angabe, dass dem Patienten eine Anleitung zur Dosierung ausgehändigt wurde, darf nunmehr abgekürzt auf der Verordnung vermerkt werden, ohne dass dies einen Grund zu einer Beanstandung seitens der Krankenkasse darstellen dürfte.

     
    Quelle: ID 45024478