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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 4

    Fehlende Angaben im Arztstempel sind ein unbedeutender Formfehler

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Dazu gehören fehlende Angaben im Arztstempel. |

     

    Soweit der Ausstellende eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist, sind fehlende Angaben im Arztstempel ‒ wie z. B. eine Telefonnummer, ein Vorname oder fehlende Adressbestandteile ‒ unbeachtlich.

    Quelle: ID 45045304