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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 5

    Verrutschte Kreuze auf dem T-Rezept sind ein unbedeutender Formfehler

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Dazu gehören verrutschte Kreuze auf dem T-Rezept. |

     

    Soweit die Kreuze auf dem T-Rezept verrutscht, aber eindeutig zuordnungsfähig sind oder vom Arzt handschriftlich gesetzt wurden, darf die Krankenkasse dies nicht mehr zum Anlass für eine Retaxation nehmen.

    Quelle: ID 45046588