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  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 6

    Fehlender Vermerk „i. V.“ auf dem BtM-Rezept ist ein unbedeutender Formfehler

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Geeinigt haben sich die Parteien darauf, dass eine Retaxation nicht mehr zulässig ist, wenn das Rezept formale Fehler enthält, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Dazu gehört ein fehlender Vermerk „i. V.“ auf dem BtM-Rezept. |

     

    Ist der Vermerk „i. V.“ im Vertretungsfall nicht auf einem BtM-Rezept eingetragen, so darf die Krankenkasse dies nicht beanstanden, wenn die Apotheke nicht erkennen konnte, dass ein anderer Arzt als der Praxisinhaber unterschrieben hat. Ist dem Apotheker dagegen bekannt, dass es sich nicht um die Unterschrift des Arztes handelt, muss der „i. V.“-Vermerk vorhanden sein, um eine Retaxation zu vermeiden.

    Quelle: ID 45052207