· Fachbeitrag · Sonstige Kostenträger
Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgungsverträge: Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Der Arzneilieferungsvertrag der Bundeswehr wurde am 01.07.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung (im Vertragswerk als „Bundeswehr“ bezeichnet), und dem Deutschen Apothekerverband e. V. geschlossen. AH gibt einen Überblick über die Regelungen. |
Produktgruppen
Gemäß § 1 (Gegenstand des Vertrags) übernehmen die an dem Vertrag beteiligten Apotheken die Lieferung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren nach § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einschließlich Hilfsmitteln. Weitere pharmazeutische Leistungen werden in Anlage I geregelt. Die Lieferung bezieht sich nur auf solche Artikel, die auf Rechnung der Bundeswehr durch bezugsberechtigte Bundeswehrangehörige sowie Sanitätseinrichtungen (wie z. B. Bundeswehrkrankenhäuser oder Sanitätsbereiche) von den Apotheken gefordert werden.
Beachten Sie | § 25 ApBetrO wurde am 12.06.2012 aufgehoben und durch § 1a ApBetrO ersetzt, dennoch nimmt dieser Lieferungsvertrag immer noch Bezug auf ihn.
Verordnung und ausstellender Arzt
In § 3 (Abgabebestimmungen) ist geregelt, dass die Verordnung entweder durch einen Arzt oder Zahnarzt der Bundeswehr auf einem Bundeswehrrezept (Sanitätsvordruck 0492) oder durch einen zivilen Arzt auf einem regulären Rezept erfolgen darf.
Angaben auf Bundeswehrrezept und ziviler Verordnung
In § 3 Abs. 2 ist geregelt, welche Angaben eine ordnungsgemäße Verordnung auf einem Sanitätsvordruck 0492 neben Mittel und Menge enthalten muss:
- Stempel der Sanitätseinrichtung
- Datum der Ausstellung
- Name, Vorname und Personenkennziffer der Soldatin/des Soldaten
- Eigenhändige Unterschrift des Arztes
Gemäß Abs. 3 muss ein von zivilen Ärzten für Soldaten der Bundeswehr ausgestelltes Verordnungsblatt als zulasten der Bundeswehr ausgefertigt gekennzeichnet sein. Hierbei sind Name, Vorname, das Geburtsdatum und der Truppenteil der Soldatin/des Soldaten anzugeben.
Fehlende und fehlerhafte Angaben auf dem Rezept
Fehlende Angaben nach Abs. 3 sowie die Angabe der Personenkennziffer nach Abs. 2 Buchst. c dürfen vom Apotheker ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen müssen vom Apotheker abgezeichnet werden. Hierbei sind die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu beachten. Eine Dosierung oder Arzneiform darf vom Apotheker ergänzt oder präzisiert werden, wenn der Arzt nicht erreichbar ist.
Die Apotheke ist nicht zu einer Überprüfung der Angaben des Arztes sowie der Bezugsberechtigung verpflichtet. Bei Vorliegen eines ordnungsgemäß ausgestellten Verordnungsblattes nach Abs. 2 (bzw. Abs. 3 im Falle eines zivilen Arztes) ist die Bundeswehr zur Zahlung verpflichtet. Fehlt eine Angabe zur Sanitätseinrichtung oder zum Truppenteil der Soldatin/des Soldaten, ist die Wehrbereichsverwaltung nicht berechtigt, deshalb die Zahlung zu verweigern.
Besondere Regelungen bei der Preisberechnung
Gemäß § 4 Abs. 3 gilt sowohl für die Preisberechnung von Arzneimitteln nach den §§ 44, 45 und 46 Arzneimittelgesetz (AMG) als auch für die Abgabe von apothekenüblichen Waren ein Zuschlag von 45 Prozent auf den jeweils geltenden Apothekeneinkaufspreis (Apo-EK). Krankenkost, Diätpräparate, Kontaktlinsenflüssigkeiten, Verbandstoffe und Pflaster werden nach § 5 mit einem Zuschlag von 50 Prozent auf den Apo-EK abgerechnet.
Notdienstgebühr
In § 4 Abs. 5 ist geregelt, dass bei Inanspruchnahme der Apotheke zwischen 20 und 7 Uhr ein Entgelt inklusive Umsatzsteuer nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berechnet werden darf, sofern auf der Verordnung der Vermerk „cito“, „noctu“ o. Ä. angebracht ist.
Auffällig hierbei ist, dass dies von der allgemein gültigen Regelung des § 6 AMPreisV abweicht. Dort heißt es: Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Die Regelung des § 6 AMPreisV hat Vorrang.
Frist
Nach § 3 Abs. 12 muss die Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung in der Apotheke vorgelegt werden. Auf der Verordnung kann jedoch auch eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben werden.
Zuzahlung
Gemäß § 3 Abs. 5 erfolgt die Abgabe der in § 1 Abs. 1 genannten Arzneimittel und Waren ohne Berechnung des für gesetzlich Versicherte geltenden Eigenanteils.