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  • 21.04.2017 · Fachbeitrag · Arbeitszimmer

    BFH ändert seine Rechtsprechung: Höchstgrenze von 1.250 Euro ist personenbezogen zu ermitteln

    | Zur Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden (BFH, Urteile vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, Abruf-Nr. 192062 , Az. VI R 86/13, Abruf-Nr. 192063 ). |