23.01.2018 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen
| Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 04.10.2017, Az. VI R 22/16, Abruf-Nr. 198133 ). |
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