24.02.2015 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Identifikationsnummer der unterhaltenen Person ist anzugeben
| Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 können Aufwendungen für den Unterhalt nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Leistende in seiner Steuererklärung die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angibt. Die unterhaltene Person muss dem Steuerpflichtigen für diese Zwecke die ihr erteilte Identifikationsnummer mitteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, diese bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfragen. |
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