23.10.2017 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Keine Kostenverteilung auf mehrere Jahre möglich
| Hat ein Steuerpflichtiger erhebliche – als außergewöhnliche Belastung – abzugsfähige Aufwendungen getätigt, kann er diese selbst dann nicht auf mehrere Jahre verteilen, wenn sie mangels entsprechender Einkünfte wirkungslos bleiben (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12.07.2017, Az. VI R 36/15, Abruf-Nr. 195917 ). |
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