· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Frist für alte Registrierkassen läuft Ende 2016 ab: Das sollten Apotheker jetzt beachten
von StB Elmar Lipp, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit dürfen ohne gewisse zusätzliche Voraussetzungen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden. Stellen Sie deshalb jetzt die Weichen, um allen Anforderungen der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzministeriums (BMF) gerecht zu werden. |
Nichtbeanstandungsregelung bis 31. Dezember 2016
Die Finanzverwaltung und das BMF traktieren die Apothekerschaft seit etlichen Jahren mit immer neuen Vorschriften für die Aufzeichnung und Aufbewahrung von digitalen Unterlagen bei Bargeschäften. Hierunter fällt auch das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 (Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07, Abruf-Nr. 104135). Danach müssen Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (in der Regel zehn Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Das gilt insbesondere für die steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen, die unveränderbar und vollständig aufzubewahren sind.
In dem Schreiben hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen: Bei Geräten, die bauartbedingt den in dem Schreiben geforderten Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, wird es nicht beanstandet, wenn diese bis längstens zum 31. Dezember 2016 weiter eingesetzt werden. Diese Regelung gilt es nun genauer zu betrachten.
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