· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Manipulationssichere Registrierkassen werden Pflicht
| Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I 16, 3152) erhält die Kassenführung mittels Registrierkassen neue Spielregeln. Bei vielen Punkten gibt es aber zumindest in zeitlicher Hinsicht vorerst Entwarnung. |
Mit Wirkung ab 29.12.2016 wurde § 146 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) angepasst. Danach sind Kasseneingaben und -ausgaben täglich festzuhalten (zuvor als Soll-Vorschrift ausgestaltet). Zudem wurde die Einzelaufzeichnungspflicht nun auch gesetzlich verankert. Eine Ausnahme besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.
Wichtig | Bereits das Bundesfinanzministerium sah für elektronische Registrierkassen eine Einzelaufzeichnungspflicht vor (Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07). Jedoch gab es für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden konnten. Da dieses Zugeständnis zum 31.12.2016 endete, sind diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar.
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