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  • · Fachbeitrag · Bewirtungskosten


    Bewirtungsbelege müssen den Namen des Gastgebers enthalten


    | Bei Gaststättenbewirtungen über 150 Euro ist zwingend darauf zu achten, dass der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt wird. Ein Eigenbeleg reicht insofern nicht aus (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 18.4.2012, Az: X R 57/09, Abruf-Nr. 122838 ). |

    Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der steuerzahlerfreundlichen Sichtweise der Vorinstanz. Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat nämlich die Ansicht, dass es der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, wenn die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, die wirtschaftliche Belastung aber durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. 


    MERKE |  Die Rechnung der Gaststätte muss maschinell erstellt und registriert sein (R 4.10 Abs. 8 S. 8 Einkommensteuerrichtlinien [EStR]). Sofern der Rechnungsbetrag 150 Euro nicht übersteigt, ist der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen entbehrlich (R 4.10 Abs. 8 S. 4 EStR).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 2 | ID 37163150