· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten
| Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorgehen. Dies empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband und macht zugleich darauf aufmerksam, dass anderenfalls eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich ist (DStV, Mitteilung vom 29.11.2011). |
Zum Hintergrund: Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31. März 2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Zwar gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach Erstattungszinsen nicht steuerbar sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch ausgehebelt, sodass diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören. Doch unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht Uneinigkeit, ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist.