· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Gartenarbeiten sind als Handwerkerarbeiten abziehbar
| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (= 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro) kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden - unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird ( Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.7.2011, Az: VI R 61/10, Abruf-Nr: 114211 ). |
Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings haben die Richter den Klägern dafür sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zugesprochen. Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts, zu dem auch der stets vorhandene Grund und Boden gehört, erbracht werden.