23.09.2016 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten
| Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro) ist nur möglich, wenn die Leistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit sind ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten – wie z. B. das Beziehen von Polstermöbeln – nicht begünstigt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2016, Az. 1 K 1252/16, Abruf-Nr. 187687 ). |
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